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Erich Hutschgau
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96472 Rödental

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Erich Hutschgau

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Telefon: 09563 1374
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Wirtschafts-ID:

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, sofern nicht aus­drück­lich schriftlich anderes vereinbart wurde, Bestandteil jedes mit uns abge­schlos­se­nen Vertrages. Diese schließen evtl. Einkaufsbedingungen des Bes­tel­lers/Auftraggebers aus.

Bei Bauverträgen gilt die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Fassung vorrangig vor dem Bauvertragsrecht des BGB.

2. Angebote, Preise

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Diese gelten nur nach Ein­be­zie­hung in einen schriftlichen Vertrag bzw. im Rahmen unserer schriftlichen Auf­trags­be­stä­ti­gung.

2.2

Grundlage unserer Angebote sind die vom Besteller/Auftraggeber zur Verfügung ge­stell­ten Kalkulationsunterlagen (Skizzen, Zeichnungen, Maßangaben, bauliche Vor­ga­ben vor Ort usw.), für wel­che wir keine Haftung und Gewähr übernehmen.

2.3

Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nach Angebotsabgabe und Ab­schluss des Vertrages bis zur Erfüllung des Vertrages Kostenänderungen ein­tre­ten (z. B. bei Löhnen, Materialpreisen, Hilfsstoffen, Transportkosten, Um­satz­steu­er, Zölle usw.) sind wir berechtigt, die Vergütung/den Kaufpreis ent­spre­chend anzugleichen.

2.4

Die angebotenen Preise gelten in Euro ohne Verpackung auf Abholfahrzeuge ver­la­den ab unserem Werk zuzüglich gesetzlicher Mehr­wert­steu­er, falls nichts an­de­res vereinbart worden ist.

Es sind stets die Einheitspreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Ge­samt­preis ausgewiesen ist. Alle Preise verstehen sich ohne jeden Abzug, falls ein sol­cher nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.5

Bei Bauaufträgen, insbesondere bei Verlege- und Versetzarbeiten, gelten nach­ran­gig zu den Vereinbarungen im Vertrag/der Auftragsbestätigung und diesen All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus­füh­rung von Bauleistungen (VOB/B) einschl. der technischen Vorschriften Teil C.

2.6

Für die Ausarbeitung von schriftlichen Angebotsunterlagen einschl. dazugehöriger Skiz­zen wird von uns eine pauschale Vergütung von 5 % der Angebotssumme brut­to begehrt auf der Grundlage einer gesonderten Pla­nungs­ve­rein­ba­rung.

Falls es nach Vorlage des Angebotes und Abschluss der Planungsvereinbarung zu ei­nem Kauf- oder Werk- oder Bauvertrag kommen sollte, ist die vorbezeichnete Ver­gü­tung in den vereinbarten Einheitspreisen/dem Pauschalpreis/der Stun­den­lohn­ver­gü­tung mit einhalten.

2.7

Die von uns angefertigten Pläne, Skizzen und Entwürfe dürfen ohne schriftliche Zu­stim­mung durch uns weder weiterverwendet noch dritten Personen zugänglich ge­macht werden.

3. Lieferung und Leistung, Montage, Abnahme

3.1

Erfüllungsort ist die Verladestelle auf unserem Betriebsgelände. Im Falle einer ver­ein­bar­ten Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Bes­tel­lers/Auftraggebers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl usw., auch bei Anlieferung mit eigenen Fahrzeugen. Versicherungen hierfür werden nur auf Verlangen auf Kosten des Bestellers/Auftraggebers abgeschlossen.

Für bereits angelieferte Ware geht mit der Übergabe die Sicherungspflicht auf den Besteller/Auftraggeber über.

3.2

Evtl. angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und stellen kei­ne verbindlichen Liefertermine dar.

3.3

Unvorhergesehene Hindernisse, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt, Pandemien wie z. B. der Corona-Virus, Streik, Be­triebss­til­le, Betriebsstörungen usw., auch bei unseren Vorlieferanten, mit hieraus re­sul­tie­ren­den Verzögerungen haben nicht einen Verzug unsererseits zur Folge. Der hieraus resultierende Verzug be­rech­tigt den Besteller/Auftraggeger nicht zur Gel­tend­ma­chung von Ver­zug­scha­de­ner­sat­zan­sprü­chen bzw. zum Rücktritt vom Ver­trag.

3.4

Bei Anlieferung auf der Baustelle ist vom Besteller/Auftraggeber sicherzustellen, dass ausreichend befahrbare Anfuhrwege und gro­ßer Lagerplatz, unmittelbar an der Arbeitsstelle gelegen, vorhanden ist.

4. Werkstoffe, Naturprodukte

4.1

Die Werkstoffe können in Farbe, Stärke und Verarbeitung als Naturprodukte von­ei­nan­der und einem evtl. gezeigten Muster im Rahmen der Bemusterung ab­wei­chen. Ein Muster oder im Rahmen einer Bemusterung vorgestellte Werk­stof­fe zei­gen nur das allgemeine Aussehen der Steine und sind un­ver­bind­lich im Hinblick auf Farbe, Zeichnung, Struktur, Gefüge und Ma­te­ri­al­be­schaf­fen­heit des Werk­stof­fes.

Die bei Natursteinen oder Kunststeinen auftretenden Abweichungen und Na­tur­spie­le, Farbunterschiede, Aderungen, Poren, Einsprengungen, Quarzadern usw. stel­len keinen Mangel des Werkstoffes (Naturstein, Kunststein usw.) dar.

4.2

Geringfügige Maßtoleranzen bei geschliffenen und polierten Teilen mit Ein­zel­län­gen bei einer Breite unter 60 cm von +/- 2 mm, über 60 cm von +/- 4 mm, bei Plat­ten­di­cken unter 80 mm von +/- 3 mm und bei Werkstückdicken ab 80 mm von +/- 5 mm stellen keinen Mangel dar, sondern eine hinzunehmende Un­re­gel­mä­ßig­keit.

Dies gilt auch bei sonstigen, zulässigen Maßtoleranzen nach der für Na­tur­stein­ar­bei­ten maßgeblichen DIN-Norm. Bei rauher bzw. „Antik“-Bearbeitung sind die To­le­ran­zen höher.

4.3

Farbabweichungen, die aus evtl. notwendigen, unterschiedlichen Ober­flä­chen­be­ar­bei­tun­gen resultieren, stellen keinen Mangel dar. Kleinere Kratzer bzw. Ver­än­de­run­gen der Oberfläche, welche nur in einer Entfernung von weniger als 1 m oder bei besonderen Lichtverhältnissen sichtbar sind, stellen keinen Man­gel dar.

5. Sachmängelhaftung

5.1

Beanstandungen bzw. Mängelrügen im Hinblick auf abgeholte, gelieferte Waren sind unverzüglich, möglichst mündlich bzw. fernmündlich am Tag der Lieferung, spä­tes­tens aber innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu er­he­ben. Andernfalls gelten die gelieferten/abgeholten Waren als vertragsgemäß über­ge­ben (abgenommen) und anerkannt.

Evtl. Transportschäden, die bei der Beförderung im Rahmen einer vereinbarten An­lie­fe­rung entstehen, sind sofort bei der Entladung schriftlich unserem Ent­la­dungs­per­so­nal bzw. dem Fahrer mitzuteilen. Ansonsten können keine Män­gel­an­sprü­che diesbezüglich mehr geltend gemacht werden.

5.2

Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns hergestellten und ge­lie­fer­ten/übergebenen Materialien vor der Montage auf Richtigkeit und Man­gel­frei­heit zu über­prü­fen.

5.3

Bei Treppenanlagen, besonders bei gewendelten Treppen, können Män­gel­an­sprü­che uns gegenüber wegen evtl. ungünstiger Laufverhältnisse, welche sich aus den vor­han­de­nen örtlichen Verhältnissen ergeben, nicht geltend gemacht wer­den.

5.4

Vor Beginn der Versetzarbeiten muss der Arbeitsbereich von Schutt und sons­ti­gen Gegenständen befreit sowie ausreichend gesäubert worden sein vom Bes­tel­-

ler/Auftraggeber.

5.5

Das Recht auf Wandelung, Minderung und Schadenersatz kann vom Bes­tel­ler/Auftraggeber erst geltend gemacht werden, nachdem wir vorher mindestens zwei Mal unter Setzung von angemessenen Fristen erfolglos zur Man­gel­be­sei­ti­gung schriftlich aufgefordert worden sind.

5.6

Die Gewährleistungsfrist bei Bau- und Werkverträgen (Lieferung und Montage von Materialien) beträgt abweichend von BGB und VOB/B zwei Jahre ab rechts­ge­schäft­li­cher Abnahme bzw. Inbenutzungnahme der Leistungen über einen Zeit­raum von zwei Wochen, ohne dass im Hinblick auf die von uns erbrachten Leis­tun­ge­n Mängel gerügt worden sind.

Die Gewährleistungsfrist bei Kaufverträgen (bloße Lieferung und Abholung von Ma­te­ria­lien) beträgt sechs Monate ab Übergabe.

5.7

Normaler Verschleiß und Fugenabrisse stellen keinen Mangel dar.

Im Hinblick auf von uns hergestellte Fugen handelt es sich um War­tungs­fu­gen, wel­che regelmäßig nachzuarbeiten sind.

6. Zahlungen

6.1

Bei Kaufverträgen bis zu einer Auftragssumme von € 5.000,00 hat die Zahlung spä­tes­tens bei der Abholung/Anlieferung der Ware zu erfolgen.

6.2

Bei speziell für den Auftraggeber/Besteller angefertigten und bestellten Ma­te­ria­li­en kann eine Vorauszahlung des Bestellers/Auftraggebers bis zu 100 % der Auf­trags­sum­me vereinbart werden (ggf. gegen Sicherheit).

6.3

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, sind die Rechnungen in­ner­halb von 8 Tagen nach Abholung/Anlieferung oder Abnahme der Mon­ta­ge­ar­bei­ten ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für den Frist­be­ginn ist der Ein­gang der Rechnung beim Besteller/Auftraggeber.

6.4

Die Stellung von Teilrechnungen für erbrachte Teilleistungen ist zulässig.

6.5

Ein Skontoabzug darf nur vorgenommen werden bei gesonderter schriftlicher Ver­ein­ba­rung. Grundlage hierfür ist der Netto-Rechnungsbetrag abzüglich evtl. Ra­bat­te und Frachtkosten.

Der Skontoabzug setzt voraus, dass der Besteller/Auftraggeber die jeweilige Rech­nung vollständig und innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt (maß­ge­blich ist der Eingang der Zahlung auf unserem Konto) und aus anderen Rech­nun­gen keine rückständigen Zahlungen bestehen.

6.6

Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung sind wir ohne Mahnung be­rech­tigt, nach Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 4 % p. a. geltend zu machen. 

Falls sich der Besteller/Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befinden sollte, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen nach § 288 BGB in Höhe von 9 bzw. 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vor­be­hal­ten.

6.7

Im Falle von Teillieferungen berechtigt uns der Verzug von Zahlungen sei­tens des Bes­tel­lers/Auftraggebers zur Verweigerung der von uns gemäß Ver­trag noch zu er­brin­gen­den Lieferungen und Werkleistungen im Rahmen eines uns zustehenden Zu­rück­be­hal­tungs­rech­tes.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1

Die Abholung bzw. Anlieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt ge­mäß § 455 BGB. Die abgeholte/gelieferte Ware bleibt somit bis zur voll­stän­di­gen Bezahlung des Kaufpreises grundsätzlich unser Eigentum.

7.2

Im Falle der Vermischung oder Verarbeitung der abgeholten bzw. gelieferten Wa­ren oder Teilen derselben mit fremdem Eigentum erlangen wir Miteigentum an dem vermischten Bestand oder an der durch Verarbeitung geschaffenen neuen Sa­che.

7.3

Der Besteller/Auftraggeber tritt seine evtl. Forderung aus einem Weiterverkauf der Vor­be­halts­wa­re schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vor­be­halts­wa­re entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns ge­hö­ren­den Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine For­de­run­gen aus dem Weiterverkauf mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Mit­ei­gen­tum von uns steht, weiterverkauft, tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Wei­ter­ver­kauf in dem Betrag an uns ab, der dem Anteilswert am Mit­ei­gen­tum ent­spricht.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grund­stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenen Vergütungsanspruch in Hö­he des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Ab­tre­tung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

7.4

Steht dem Besteller/Auftraggeber ein Anspruch auf Bestellung einer Si­che­rungs­hy­po­thek nach § 648 BGB bzw. Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB zu, geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Der Wert der Vor­be­halts­wa­re i. S. dieser Bestimmung ist unser Fakturenwert zuzüglich eines Si­che­rungs­auf­schla­ges von 10 %.

7.5

Der Besteller/Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Ver­wen­dung als Baumaterial oder zum Einbau) nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung/Werklohnforderung oder sons­ti­ge Ver­gü­tungs­an­sprü­che gemäß Ziffer 7.3 auf uns übergeht. Zu Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschl. ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und der Verfügung für die Forderungen, welche er gemäß Ziffer 7.3 an uns ab­ge­tre­ten hat (einschl. Si­che­rungs­ab­tre­tung, Verpfändung) ist der Bes­tel­ler/Auftraggeber nicht berechtigt.

7.6

Wir ermächtigen den Besteller/Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Ein­zie­hung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller/Auftraggeber seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller/Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Ab­tre­tung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Ab­tre­tung im Namens des Bestellers/Auftraggebers anzuzeigen.

7.7

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rück­über­tra­gung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der Bezahlung des Kauf­prei­ses geht das Eigentum aus der Vorbehaltsware auf den Bes­tel­ler/Auftraggeber über. Sogleich erwirbt der Besteller/Auftraggeber die Forderung, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Be­din­gun­gen an uns abgetreten hat.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Besteller/Auftraggeber verzichtet auf ein ihm individuell zustehendes Recht auf Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung aufgrund evtl. bestehender Ge­gen­an­sprü­che, soweit seine Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort

9.1

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Rödental, soweit kein anderer Er­fül­lungs­ort vereinbart worden ist.

9.2

Sofern der Besteller/Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist ausschließlich für Strei­tig­kei­ten bis € 5.000,00 das Amtsgericht Coburg und über € 5.000,00 das Landgericht Co­burg Gerichtsstand.

10. Neben- und Schlussbestimmungen

10.1

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Wa­ren­kauf (UN-Kaufrecht).

10.2

Sämtliche Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien wird ausschließlich in deut­scher Sprache geführt.

10.3

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

10.4

Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirk­sam­keit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall ge­hal­ten, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu er­set­zen, die ihr in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht am nächsten kommt.