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96472 Rödental
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde, Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages. Diese schließen evtl. Einkaufsbedingungen des Bestellers/Auftraggebers aus.
Bei Bauverträgen gilt die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vorrangig vor dem Bauvertragsrecht des BGB.
2. Angebote, Preise
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Diese gelten nur nach Einbeziehung in einen schriftlichen Vertrag bzw. im Rahmen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.2
Grundlage unserer Angebote sind die vom Besteller/Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Skizzen, Zeichnungen, Maßangaben, bauliche Vorgaben vor Ort usw.), für welche wir keine Haftung und Gewähr übernehmen.
2.3
Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nach Angebotsabgabe und Abschluss des Vertrages bis zur Erfüllung des Vertrages Kostenänderungen eintreten (z. B. bei Löhnen, Materialpreisen, Hilfsstoffen, Transportkosten, Umsatzsteuer, Zölle usw.) sind wir berechtigt, die Vergütung/den Kaufpreis entsprechend anzugleichen.
2.4
Die angebotenen Preise gelten in Euro ohne Verpackung auf Abholfahrzeuge verladen ab unserem Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, falls nichts anderes vereinbart worden ist.
Es sind stets die Einheitspreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis ausgewiesen ist. Alle Preise verstehen sich ohne jeden Abzug, falls ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.5
Bei Bauaufträgen, insbesondere bei Verlege- und Versetzarbeiten, gelten nachrangig zu den Vereinbarungen im Vertrag/der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) einschl. der technischen Vorschriften Teil C.
2.6
Für die Ausarbeitung von schriftlichen Angebotsunterlagen einschl. dazugehöriger Skizzen wird von uns eine pauschale Vergütung von 5 % der Angebotssumme brutto begehrt auf der Grundlage einer gesonderten Planungsvereinbarung.
Falls es nach Vorlage des Angebotes und Abschluss der Planungsvereinbarung zu einem Kauf- oder Werk- oder Bauvertrag kommen sollte, ist die vorbezeichnete Vergütung in den vereinbarten Einheitspreisen/dem Pauschalpreis/der Stundenlohnvergütung mit einhalten.
2.7
Die von uns angefertigten Pläne, Skizzen und Entwürfe dürfen ohne schriftliche Zustimmung durch uns weder weiterverwendet noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
3. Lieferung und Leistung, Montage, Abnahme
3.1
Erfüllungsort ist die Verladestelle auf unserem Betriebsgelände. Im Falle einer vereinbarten Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Bestellers/Auftraggebers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl usw., auch bei Anlieferung mit eigenen Fahrzeugen. Versicherungen hierfür werden nur auf Verlangen auf Kosten des Bestellers/Auftraggebers abgeschlossen.
Für bereits angelieferte Ware geht mit der Übergabe die Sicherungspflicht auf den Besteller/Auftraggeber über.
3.2
Evtl. angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und stellen keine verbindlichen Liefertermine dar.
3.3
Unvorhergesehene Hindernisse, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt, Pandemien wie z. B. der Corona-Virus, Streik, Betriebsstille, Betriebsstörungen usw., auch bei unseren Vorlieferanten, mit hieraus resultierenden Verzögerungen haben nicht einen Verzug unsererseits zur Folge. Der hieraus resultierende Verzug berechtigt den Besteller/Auftraggeger nicht zur Geltendmachung von Verzugschadenersatzansprüchen bzw. zum Rücktritt vom Vertrag.
3.4
Bei Anlieferung auf der Baustelle ist vom Besteller/Auftraggeber sicherzustellen, dass ausreichend befahrbare Anfuhrwege und großer Lagerplatz, unmittelbar an der Arbeitsstelle gelegen, vorhanden ist.
4. Werkstoffe, Naturprodukte
4.1
Die Werkstoffe können in Farbe, Stärke und Verarbeitung als Naturprodukte voneinander und einem evtl. gezeigten Muster im Rahmen der Bemusterung abweichen. Ein Muster oder im Rahmen einer Bemusterung vorgestellte Werkstoffe zeigen nur das allgemeine Aussehen der Steine und sind unverbindlich im Hinblick auf Farbe, Zeichnung, Struktur, Gefüge und Materialbeschaffenheit des Werkstoffes.
Die bei Natursteinen oder Kunststeinen auftretenden Abweichungen und Naturspiele, Farbunterschiede, Aderungen, Poren, Einsprengungen, Quarzadern usw. stellen keinen Mangel des Werkstoffes (Naturstein, Kunststein usw.) dar.
4.2
Geringfügige Maßtoleranzen bei geschliffenen und polierten Teilen mit Einzellängen bei einer Breite unter 60 cm von +/- 2 mm, über 60 cm von +/- 4 mm, bei Plattendicken unter 80 mm von +/- 3 mm und bei Werkstückdicken ab 80 mm von +/- 5 mm stellen keinen Mangel dar, sondern eine hinzunehmende Unregelmäßigkeit.
Dies gilt auch bei sonstigen, zulässigen Maßtoleranzen nach der für Natursteinarbeiten maßgeblichen DIN-Norm. Bei rauher bzw. „Antik“-Bearbeitung sind die Toleranzen höher.
4.3
Farbabweichungen, die aus evtl. notwendigen, unterschiedlichen Oberflächenbearbeitungen resultieren, stellen keinen Mangel dar. Kleinere Kratzer bzw. Veränderungen der Oberfläche, welche nur in einer Entfernung von weniger als 1 m oder bei besonderen Lichtverhältnissen sichtbar sind, stellen keinen Mangel dar.
5. Sachmängelhaftung
5.1
Beanstandungen bzw. Mängelrügen im Hinblick auf abgeholte, gelieferte Waren sind unverzüglich, möglichst mündlich bzw. fernmündlich am Tag der Lieferung, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu erheben. Andernfalls gelten die gelieferten/abgeholten Waren als vertragsgemäß übergeben (abgenommen) und anerkannt.
Evtl. Transportschäden, die bei der Beförderung im Rahmen einer vereinbarten Anlieferung entstehen, sind sofort bei der Entladung schriftlich unserem Entladungspersonal bzw. dem Fahrer mitzuteilen. Ansonsten können keine Mängelansprüche diesbezüglich mehr geltend gemacht werden.
5.2
Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns hergestellten und gelieferten/übergebenen Materialien vor der Montage auf Richtigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen.
5.3
Bei Treppenanlagen, besonders bei gewendelten Treppen, können Mängelansprüche uns gegenüber wegen evtl. ungünstiger Laufverhältnisse, welche sich aus den vorhandenen örtlichen Verhältnissen ergeben, nicht geltend gemacht werden.
5.4
Vor Beginn der Versetzarbeiten muss der Arbeitsbereich von Schutt und sonstigen Gegenständen befreit sowie ausreichend gesäubert worden sein vom Bestel-
ler/Auftraggeber.
5.5
Das Recht auf Wandelung, Minderung und Schadenersatz kann vom Besteller/Auftraggeber erst geltend gemacht werden, nachdem wir vorher mindestens zwei Mal unter Setzung von angemessenen Fristen erfolglos zur Mangelbeseitigung schriftlich aufgefordert worden sind.
5.6
Die Gewährleistungsfrist bei Bau- und Werkverträgen (Lieferung und Montage von Materialien) beträgt abweichend von BGB und VOB/B zwei Jahre ab rechtsgeschäftlicher Abnahme bzw. Inbenutzungnahme der Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen, ohne dass im Hinblick auf die von uns erbrachten Leistungen Mängel gerügt worden sind.
Die Gewährleistungsfrist bei Kaufverträgen (bloße Lieferung und Abholung von Materialien) beträgt sechs Monate ab Übergabe.
5.7
Normaler Verschleiß und Fugenabrisse stellen keinen Mangel dar.
Im Hinblick auf von uns hergestellte Fugen handelt es sich um Wartungsfugen, welche regelmäßig nachzuarbeiten sind.
6. Zahlungen
6.1
Bei Kaufverträgen bis zu einer Auftragssumme von € 5.000,00 hat die Zahlung spätestens bei der Abholung/Anlieferung der Ware zu erfolgen.
6.2
Bei speziell für den Auftraggeber/Besteller angefertigten und bestellten Materialien kann eine Vorauszahlung des Bestellers/Auftraggebers bis zu 100 % der Auftragssumme vereinbart werden (ggf. gegen Sicherheit).
6.3
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, sind die Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Abholung/Anlieferung oder Abnahme der Montagearbeiten ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eingang der Rechnung beim Besteller/Auftraggeber.
6.4
Die Stellung von Teilrechnungen für erbrachte Teilleistungen ist zulässig.
6.5
Ein Skontoabzug darf nur vorgenommen werden bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Grundlage hierfür ist der Netto-Rechnungsbetrag abzüglich evtl. Rabatte und Frachtkosten.
Der Skontoabzug setzt voraus, dass der Besteller/Auftraggeber die jeweilige Rechnung vollständig und innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt (maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf unserem Konto) und aus anderen Rechnungen keine rückständigen Zahlungen bestehen.
6.6
Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung sind wir ohne Mahnung berechtigt, nach Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 4 % p. a. geltend zu machen.
Falls sich der Besteller/Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befinden sollte, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen nach § 288 BGB in Höhe von 9 bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6.7
Im Falle von Teillieferungen berechtigt uns der Verzug von Zahlungen seitens des Bestellers/Auftraggebers zur Verweigerung der von uns gemäß Vertrag noch zu erbringenden Lieferungen und Werkleistungen im Rahmen eines uns zustehenden Zurückbehaltungsrechtes.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Die Abholung bzw. Anlieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Die abgeholte/gelieferte Ware bleibt somit bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises grundsätzlich unser Eigentum.
7.2
Im Falle der Vermischung oder Verarbeitung der abgeholten bzw. gelieferten Waren oder Teilen derselben mit fremdem Eigentum erlangen wir Miteigentum an dem vermischten Bestand oder an der durch Verarbeitung geschaffenen neuen Sache.
7.3
Der Besteller/Auftraggeber tritt seine evtl. Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum von uns steht, weiterverkauft, tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenen Vergütungsanspruch in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
7.4
Steht dem Besteller/Auftraggeber ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB bzw. Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB zu, geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Der Wert der Vorbehaltsware i. S. dieser Bestimmung ist unser Fakturenwert zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %.
7.5
Der Besteller/Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau) nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung/Werklohnforderung oder sonstige Vergütungsansprüche gemäß Ziffer 7.3 auf uns übergeht. Zu Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschl. ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und der Verfügung für die Forderungen, welche er gemäß Ziffer 7.3 an uns abgetreten hat (einschl. Sicherungsabtretung, Verpfändung) ist der Besteller/Auftraggeber nicht berechtigt.
7.6
Wir ermächtigen den Besteller/Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller/Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namens des Bestellers/Auftraggebers anzuzeigen.
7.7
Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentum aus der Vorbehaltsware auf den Besteller/Auftraggeber über. Sogleich erwirbt der Besteller/Auftraggeber die Forderung, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen an uns abgetreten hat.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Besteller/Auftraggeber verzichtet auf ein ihm individuell zustehendes Recht auf Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung aufgrund evtl. bestehender Gegenansprüche, soweit seine Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
9.1
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Rödental, soweit kein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist.
9.2
Sofern der Besteller/Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist ausschließlich für Streitigkeiten bis € 5.000,00 das Amtsgericht Coburg und über € 5.000,00 das Landgericht Coburg Gerichtsstand.
10. Neben- und Schlussbestimmungen
10.1
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
10.2
Sämtliche Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien wird ausschließlich in deutscher Sprache geführt.
10.3
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
10.4
Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht am nächsten kommt.